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 Kurz-Statistik zur Partei

 Parteivorstand und Parteischiedsgericht

 Statut

 Schiedsgerichtsordnung

 Finanzordnung

 Beitragsordnung


Statistische Daten zur Partei

Vollständiger Name:
Sächsische Volkspartei

Kurzbezeichnung:
SVP

Soziologische Zusammensetzung:
Mitglieder: 128
Frauenanteil: 38%
Durchschnittsalter der Mitglieder: 41,9 Jahre

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Parteivorstand (Landesvorstand):

Vorsitzender: Mirko Schmidt

1. Stellv. Vorsitzender: Bernd Striegler

2. Stellv. Vorsitzender: Jens Voigt

Beisitzer: Peter Klein, Marion Kelz, Dietmar Stenzel

Schatzmeister: Michael Fleischer

 

Parteischiedsgericht:

Vorsitzende: Anke Schmidt

Beisitzer: Eckehart Pfohl

 

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Statut
der
Sächsischen Volkspartei

Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Die Partei führt den Namen Sächsische Volkspartei (Kurzbezeichnung: SVP) und beteiligt sich gemäß Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes an der demokratischen Willensbildung des deutschen Volkes.

§ 2  Der Sitz der Partei ist Meißen. Ihr Tätigkeitsbereich ist das Bundesland Sachsen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Jeder Deutsche mit gefestigtem Bezug zu Sachsen, der das Programm und die Satzung der Partei anerkennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann Mitglied der Partei werden.

§ 4  Über die Aufnahme in die Partei entscheidet der Parteivorstand. Voraussetzung für eine Aufnahme ist der Aufnahmeantrag. Eine Aufnahme oder Ablehnung wird bis 6 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages (Poststempel) schriftlich dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung ist unanfechtbar. Der aufgenommene Antragsteller erhält eine Einladung zum Parteivorstand, von dem er am besagten Tage den Mitgliedsausweis ausgehändigt bekommt.
Die Mitgliedschaft ist binnen eines Jahres zunächst vorläufig. Wird die Aufnahme während diesen Jahres nicht widerrufen, so ist sie unbefristet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Beitragszahlung für den laufenden Monat (siehe: Beitragsordnung).

§ 5  Ein Mitglied kann die Partei jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Abgabe des Mitgliedsausweises verlassen. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss, durch Streichung bei selbstverschuldeter Nichtentrichtung des Parteibeitrages nach Ablauf von drei fehlenden Monatsbeiträgen, durch Verlust des Wahlrechts, durch Tod oder durch Verwirkung.

§ 6  Ein Mitglied verwirkt seine Mitgliedschaft, wenn es rechtskräftig wegen krimineller Delikte, die im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen sind, verurteilt wurde oder sich weigert, ein solches, das nicht älter als drei Monate ist, auf Verlangen des Parteivorstandes vorzulegen.
Weiterhin verwirkt es seine Mitgliedschaft, wenn es einer anderen Partei oder Vereinigung angehört, welche nicht eindeutig dem § 1 Abs. 1 – 4 (Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien) erkennen lässt oder ohne schriftliche Zustimmung des Parteivorstandes für eine andere Partei oder Vereinigung kandidiert oder darüber verhandelt oder für diese unterstützend tätig wird.

§ 7  Der Parteivorstand kann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des PartG. folgende, zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied festsetzen:

  • Verwarnung
  • Aberkennung des Stimmrechts oder die Untersagung der Teilnahme an Parteiveranstaltungen bis zu einem Jahr
  • Enthebung von Parteiämtern oder Aberkennung ihrer Bekleidung bis zu zwei Jahren, wobei der Beschluss zu begründen ist.
  • Anordnung von Ersatzleistungen

Dabei berechtigen folgende Gründe zu Ordnungsmaßnahmen:

  • Nicht – oder Teilerfüllung der als Mitglied übertragenen oder wahrzunehmenden Aufgaben
  • Ersatzleistung bei Zufügung eines Schadens gegenüber der Partei
  • Abschluss von Verträgen, die die Partei oder Untergliederung verpflichten, ohne Zustimmung des zuständigen Beschlussorgans.

Die Ordnungsmaßnahmen sind je nach der Schwere des Falles festzusetzen.

§ 8 Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen das Statut oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG).
Ein Ausschluss ist insbesondere zulässig wegen Schädigung des Ansehens der Partei, -wegen Verrats vertraulicher Parteivorgänge oder Vertrauensbruch, -wegen Störung einer Parteiversammlung, -wegen Verstoß gegen die innere Ordnung unter Zufügung schweren Schadens, -wegen Zusammenwirken mit Vereinigungen und Personen, deren Tätigkeit gegen elementare Rechtsgrundsätze gerichtet ist oder wegen des Versuchs, die freiheitlich – demokratische Grundordnung zu stören oder zu verletzen.
Bei dringenden oder schwerwiegenden Fällen ist die Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 4 des PartG. notwendig. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist binnen sieben Tagen nach Zustellung des Enthebungsbeschlusses schriftlich beim zuständigen Schiedsgericht einzulegen.

§ 9  Zulässige Ordnungsmaßnahmen nach § 16 PartG. gegen Gebietsverbände werden wie folgt geregelt:
Der Parteivorstand kann zulässige Ordnungsverfahren gegen nachgeordnete Gebietsverbände aussprechen. Dies können insbesondere Auflösung, Amtsenthebung ganzer Organe wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung und Grundsätze der Partei beinhalten.

Derartige Maßnahmen sind zulässig

  • bei verfassungswidrigen Agitationen und Handlungen
  • bei Einflussnahme parteifremder Kräfte auf Teile der oder die Organisation
  • bei schwerwiegender Parteischädigung, wodurch die oder Teile der Organisation erheblich gefährdet werden.
  • wenn sofortige Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Partei notwendig sind

Mit dem Ausschluss eines Gebietsverbandes verlieren auch die Mitglieder ihre Parteizugehörigkeit. Zur Bestätigung dieser Maßnahme muss der nächste Parteitag seine Zustimmung geben. Der Parteitag kann beschriebene Maßnahmen zurücknehmen.
Betroffene einer Maßnahme können innerhalb von vierzehn Tagen Beschwerde beim Parteischiedsgericht einlegen, welches über Bestätigung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahme entscheidet.
Nach Amtsenthebung sind durch den Parteivorstand kommissarisch Beauftragte legitim, die durch schnellst mögliche Neuwahl Ablösung finden.
Rechtsstreitigkeiten finden Erledigung.
Gegen verhängte Ordnungsmaßnahmen ist für Betroffene die Anrufung des Parteischiedsgerichtes § 16 Abs. 3 PartG. zugelassen.

§ 10  Mitglieder der Partei haben das Recht, an Parteiversammlungen und satzungsmäßigen Wahlen teilzunehmen, Wahlvorschläge zu unterbreiten und sich selbst zur Wahl vorschlagen zu lassen. Darüber hinaus hat jedes Parteimitglied das Recht, Vorschläge in Ergänzung zum Parteiprogramm zu unterbreiten.

§ 11  Die Pflicht jedes Parteimitgliedes besteht in der fristgemäßen Begleichung des Parteibeitrages entsprechend der Beitragsordnung (folgend – siehe: Beitragsordnung).

§ 12  Der Parteivorstand kann einen Kreisverband oder einen Stadtverband auflösen, wenn die betreffende Gebietskörperschaft in einer Weise tätig wird, die dem Programm oder der Satzung der Partei grundsätzlich zuwiderläuft oder die betreffende Gebietskörperschaft vorsätzlich Beschlüsse der übergeordneten Organe nicht erfüllt.

Gliederung und Organe der Partei

§ 13  Die Partei gliedert sich nach dem Territorialprinzip in Regional- und Kreisverbände.
Die Kreisverbände gliedern sich in Ortsgruppen und Stadtverbände. Die Gründung einer unteren Organisation bedarf der Bestätigung des Parteivorstandes.

§ 14  Die unterste organisatorische Einheit ist der Orts– bzw. Stadtverband, dem mindestens drei Mitglieder angehören müssen. Die Orts– bzw. Stadtverbände werden von einem Vorstand geleitet, dem der Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder angehören.

§ 15 Der Kreisverband ist die kleinste, selbständige organisatorische Einheit der Partei und besitzt eine selbständige Kassenführung. Er umfasst in der Regel mehrere Stadtverbände und Ortsgruppen. Die Grenze eines Kreis– und Stadtverbandes sind identisch mit der betreffenden Verwaltungsstruktur. Kreis– und Stadtverband führen in der Regel jährlich eine Hauptversammlung durch. 
Der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Hauptversammlung stellt die Wahlbewerber für Kommunal– und Kreistagswahlen auf. Sie schlägt ferner die Wahlbewerber für Landtags– und Bundestagswahlen vor.

§ 16 Der Landesparteitag ist das höchste Organ der Partei. Er beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, das Statut, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung so wie die Verschmelzung mit anderen Parteien. In der Regel wird jedes Jahr ein ordentlicher Landesparteitag durchgeführt. Er nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen, analysiert die politische Tätigkeit der zurückliegenden Wahlperiode und beschließt die politische Grundlinie bis zum nächsten Parteitag. Beschlüsse des Parteitages sind nicht anfechtbar.
Er wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

§ 17  Der Parteivorsitzende muss den außerordentlichen Parteitag einberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes ihn verlangt.

§ 18  Der Vorstand ruft den Parteitag ein. Die Einladungsfrist für Parteitage beträgt zwei Wochen, für außerordentliche Parteitage eine Woche. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Leitung des Parteitages obliegt dem Vorsitzenden, bzw. einem Stellvertreter. Über den gesamten Verlauf des Parteitages ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern zu beglaubigen ist.

§ 19  Dem Parteitag gehören an: Der Parteivorstand und alle Mitglieder der Partei.

§ 20  Dem Parteivorstand gehören an: Der Vorsitzende, 2 Stellvertreter, der Schatzmeister, sein Stellvertreter, der Schriftführer und bis zu 10 weitere Mitglieder. Alle Mitglieder des Parteivorstandes sind gleichberechtigt. Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Parteivorstandes eine Vorstandssitzung fordert, ist diese durchzuführen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 21  Der Parteivorstand ist das höchste Organ zwischen den Parteitagen. Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Statut, so wie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, so wie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
Im Rechenschaftsbericht ist auch die Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres mitzuteilen.

§ 22  Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bzw. so weit nach dem Parteiengesetz zulässig, von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft ordnungsgemäß geprüft werden und ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des deutschen Bundestages einzureichen.

§ 23  Auf Vorschlag des Parteivorsitzenden kann der Parteivorstand einen Generalsekretär der Partei berufen.

§ 24  Um die Arbeitsfähigkeit zu erleichtern, kann der Parteivorstand ein Präsidium bilden, dem der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, der Generalsekretär und der Schatzmeister angehören. Die Tätigkeit des Präsidiums muss durch die jeweilige nachfolgende Sitzung des Parteivorstandes bestätigt werden.

§ 25  Alle gewählten Parteiorgane sind auf den jeweiligen Verbandsebenen über ihre Tätigkeit jährlich rechenschaftspflichtig.

§ 26 Der Parteitag kann mit einem Stimmenanteil von 75 % der Anwesenden die Partei auflösen.

Beschlussfassung und Willensbildung

§ 27  Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 28  Beschlüsse des Parteitages zur Satzung, zum Programm, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung, der Finanzordnung der Partei bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Sollten beim Parteitag weniger als 50 % der Delegierten anwesend sein, vertagt das Präsidium die Sitzung um 30 Minuten, um danach mit den anwesenden Mitgliedern den ordentlichen Parteitag durchzuführen.

§ 29  Alle Beschlüsse werden offen gefasst.

§ 30  Alle Vorstände, so wie Mitglieder des Schiedsgerichtes, der Wahlkommission und die Rechnungsprüfer werden in geheimer Wahl gewählt. 

§ 31  Nachdem die Anzahl der Vorstandsmitglieder bzw. des jeweiligen Schiedsgerichtes, der Wahlkommission und der Rechnungsprüfer beschlossen wurde, gelten in Reihenfolge die Mitglieder als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Vorsitzende und Stellvertreter von Vorständen werden direkt gewählt.

§ 32  Beschlüsse der untergeordneten Vorstände bedürfen der Bestätigung durch die übergeordneten Vorstände. Erst dadurch sind sie gültig.

§ 33  Beschlüsse sind jeweils vom Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu beurkunden. Jedes Parteimitglied hat das Recht, sich über alle in der Partei gefassten Beschlüsse zu informieren. Beschlüsse sind in eine Beschlusskartei aufzunehmen und auf ihre Erfüllung hin zu kontrollieren.

§ 34  Vorschläge zur Beschlussfassung können Organe, Ausschüsse und einzelne Mitglieder unterbreiten, unabhängig davon, ob sie an der Versammlung teilnehmen oder nicht. Vorschläge sind vor der Beschlussfassung zu erörtern. Eine Versammlung kann beschließen, Vorschläge nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Parteischiedsgericht

§ 35  Auf Parteivorstandsebene wird ein Schiedsgericht für ein Jahr gewählt, welches aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine andere Funktion in der Partei begleiten und sind an keine Weisung des Vorstandes gebunden. Aufgabe des Schiedsgerichtes ist es, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, so wie zwischen Mitgliedern und Organen und Ausschüssen zu schlichten.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für alle Beteiligten bindend. Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes wird in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.

Parteifinanzen

§ 36  In der Partei gibt es nur eine Finanzordnung. Sie ist die Grundlage für die Tätigkeit des Parteischatzmeisters. Zur Führung von Kassen sind ausschließlich der Parteivorstand und die Kreisvorstände berechtigt. Für die Aktualisierung der Finanzordnung ist der Parteischatzmeister zuständig. Der Parteivorstand kann einzelne notwendige Ergänzungen und Veränderungen beschließen. Auf Wahlparteitagen ist die Finanzordnung in ihrer Ganzheit stets neu zu beschließen.

§ 37  Auf Parteiebene werden jeweils 2 Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt, die auch für die Rechnungsprüfung auf Kreisebene zuständig sind.

§ 38  Spenden an die Partei können nur von natürlichen Personen geleistet werden.

Parteibeitrag

§ 39 In der Partei gibt es nur eine Beitragsordnung, für deren Einhaltung der Parteivorstand und der Parteischatzmeister zuständig sind.

§ 40  Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Partei einen Beitrag zu zahlen. Der Parteibeitrag ist als Bringeschuld ohne jede Bedingung zu entrichten.

§ 41  Die Höhe der Parteibeiträge, die einzurichtenden Beitragsgruppen und die Höhe einer Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsweise der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird vom Parteitag auf Vorschlag des Parteivorstandes beschlossen.
Der Parteitag kann das Recht der Verabschiedung der Beitragsordnung auf den Parteivorstand widerruflich übertragen.

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Schiedsgerichtsordnung

§ 1  Das Schiedsgericht ist ein Organ der Partei zur Klärung strittiger Fragen. Eine Einbeziehung von Personen, die nicht Mitglied der Partei sind, ist nicht zulässig. Ein Betroffener kann zur Unterstützung seines Verlangens eine Person seines Vertrauens benennen, die auch einer anderen Organisationsstruktur der Partei angehört.

§ 2 Das Schiedsgericht des Landesverbandes nimmt die Funktion der Berufungsinstanz ein, während die Kreisschiedsgerichte ihre Zuständigkeit für ihre jeweilig zugehörigen Mitglieder zu erfüllen haben. Verfügt ein Kreisverband über kein Schiedsgericht, entscheidet das Landesschiedsgericht, welches Kreisschiedsgericht für diesen Kreisverband zuständig ist.

§ 3  Dem Schiedsgericht gehören mindestens drei Mitglieder an, die auf Parteitagen für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Mit jeder Wahl des Schiedsgerichtes ist die Schiedsgerichtsordnung neu zu beschließen. Für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig aus dem Schiedsgericht ausscheidet, wählt der Parteivorstand auf eigenen Vorschlag einen Nachfolger. In dem Fall ist auf dem nachfolgenden Parteitag das Schiedsgericht neu zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine andere Funktion in der Partei begleiten. Wird gegen ein Mitglied des Schiedsgerichtes ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet, so ruht seine Funktion als Mitglied des Schiedsgerichtes für die Dauer des Verfahrens. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes nimmt an den Sitzungen des Parteivorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 4  Die Arbeit des Schiedsgerichtes wird durch das Parteiengesetz, das Programm und die Satzung der Partei sowie durch die Schiedsgerichtsordnung geregelt. Kein Parteiorgan darf durch Beschlüsse auf die Entscheidungen des Schiedsgerichtes einwirken. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind für alle Mitglieder der Partei bindend. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes können nicht aufgehoben werden. Eine Diskussion über die Entscheidung des Schiedsgerichtes sowie auch ablehnende Stellungnahmen sind zulässig.

§ 5  Das Schiedsgericht nimmt seine Tätigkeit auf, wenn der Parteivorstand der Partei den Ausschluss eines Parteimitgliedes fordert.

§ 6  Das Schiedsgericht muss spätestens nach vier Wochen seiner Anrufung seine Tätigkeit aufnehmen und innerhalb von acht Wochen seinen Beschluss fassen und diesen innerhalb von vierzehn Tagen mit Begründung dem Betroffenen schriftlich mitteilen. Ist durch außerordentliche Umstände die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichtes den Generalsekretär der Partei und das betroffene Mitglied davon in Kenntnis setzen.

§ 7  Das Schiedsgericht prüft umgehend nach seiner Aufrufung die Berechtigung des Antrages. Es kann eine Vervollständigung verlangen bzw. einen Antrag abweisen. Die im Antrag mitgeteilte Person des Vertrauens ist in jedem Fall anzuerkennen.

§ 8  Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind parteiöffentlich. Das Schiedsgericht kann die Zahl der teilnehmenden Gäste begrenzen bzw. teilnehmenden Gästen die weitere Teilnahme untersagen. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.

§ 9  Über die Verhandlungen des Schiedsgerichtes ist durch eines seiner Mitglieder ein Protokoll anzufertigen, in welches bei berechtigtem Interesse (die Entscheidung darüber obliegt dem Schiedsgericht) jedes Mitglied der Partei Einsicht nehmen lassen.

§ 10  Das Urteil des Schiedsgerichtes ist innerhalb von zwei Tagen nach Verkündung dem Parteivorsitzenden und der Gebietskörperschaft, der das betroffene Parteimitglied angehört, schriftlich mitzuteilen. Der Parteivorstand entscheidet über die weitere Veröffentlichung.

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Finanzordnung

§ 1  Alle Kassenführenden Organe sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, in der alle Einnahmen und Ausgaben verbucht werden.

§ 2  Die Einnahmen bestehen aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Verkauf von Materialien, Zinsen und sonstigen Zuschüssen.

§ 3  60 % der gesamten Beitragseinnahmen werden der Kasse des Parteivorstandes zugeführt.

§ 4  Alle Spenden an die Partei sind innerhalb von 8 Tagen dem Parteischatzmeister mitzuteilen. Über die Verwendung der Spenden entscheidet der Parteivorstand.

§ 5  Die Ausgaben entstehen durch Öffentlichkeitsarbeit und Gebührenentrichtungen sowie Rückerstattung von Unkosten.

§ 6 Für jede Ein – und Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein, auf dem Ort, Datum, Grund / Zweck der Zahlung bzw. Herkunft der Einnahmen sowie Einzahler bzw. Empfänger vermerkt sind. Die Belege sind fortlaufend geordnet und gleich lautend mit den Einträgen in der Buchhaltung zu numerieren und in einem Ordner abzuheften.
Die Buchhaltung ist regelmäßig mindestens einmal pro Jahr zum 31.12. abzuschließen, das Saldo ist neu vorzutragen.

§ 7  Der Parteivorstand ist berechtigt, die Geschäftsbücher und die Geschäftspapiere des ihm unterstellten Vorstandes einzusehen. Jedes Kassenführende Organ hat jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und die Finanzunterlagen 5 Jahre aufzubewahren.
Jeder Schatzmeister und Kassierer muss vor Abgabe seines Amtes bzw. einer Neuwahl entlastet werden.

§ 8  Zeichnungsberechtigt in allen Finanzgeschäften und Vermögensveränderungen sind nur der Vorsitzende und der Schatzmeister.

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Beitragsordnung

§ 1  Mitgliedsbeiträge sind die wichtigsten Einnahmequelle der Partei.

§ 2  Die Partei erhebt Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung ihrer politischen Aufgaben.

§ 3  Der Parteibeitrag ist eine Bringeschuld gegenüber der Partei.

§ 4  Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Parteibeitrag bis jeweils zur Mitte des laufenden Monats zu entrichten. Eine Vorauszahlung ist möglich. Die Beitragszahlung kann direkt an den Schatzmeister oder als Überweisung auf die Bankverbindung der Partei oder des Kreisverbandes erfolgen.

§ 5  Die Beitragshöhe ist in der Partei einheitlich.

§ 6  Die monatliche Beitragshöhe staffelt sich wie folgt:

  •     Sozialhilfe– und Hartz-IV-Empfänger   3,00 € Mitgliedsbeitrag
  •     bis 350,00 € Nettoeinkommen =      3,00 € Mitgliedsbeitrag
  •     bis 900,00 € Nettoeinkommen =      6,00 € Mitgliedsbeitrag
  •     ab 900,01 € Nettoeinkommen =      10,00 € Mitgliedsbeitrag

§ 7  Im Falle des Ausscheidens aus der Partei endet die Beitragspflicht mit Ende des dem Ausscheiden vorangehenden Monats. Liegt durch Vorauszahlung ein Beitragsüberschuss vor, so ist dieser auf Antrag zurückzuerstatten.

§ 8  Nach Ablauf des Jahres kann auf Wunsch eine Beitragsquittung ausgestellt werden.

§ 9  Die Aufnahmegebühr in die Partei entspricht der Höhe eines Mitgliedsbeitrages.

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